1. Allgemeine Bedingungen
1.1. Alle Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Form. Telefonische, telegrafische oder mündliche Abreden erhalten erst Gültigkeit durch und im Umfange der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
1.2. Zeichnungen, Betriebsanleitungen und sonstige Unterlagen werden in normalem Umfang kostenlos beigefügt, soweit diese Unterlagen druckfertig oder vervielfältigt zur Verfügung stehen.
1.3. Alle zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur angenähert maßgebend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
1.4.An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.5. Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
1.6. Der Umfang einer ausreichenden Funkentstörung ist weitgehend von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen abhängig. Aufzugsanlagen werden daher grundsätzlich ohne besondere Einrichtungen für die Funkentstörung angeboten und geliefert. Sollen auf Wunsch des Bestellers Einrichtungen für die Funkentstörung geliefert werden, so übernimmt der Lieferer die Gewähr für eine ausreichende Funkentstörung nur im Rahmen einer ausdrücklichen und besonderen Vereinbarung.
1.7. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgliefert, als dies vereinbart ist.
1.8. Konstruktionszeichnungen werden nicht abgegeben,
1.9. Im Auftragswert (Angebotswert) eingeschlossen ist die Erstellung konventioneller Zeichungsunterlagen in deutscher Sprache. Sofern weitere Unterlagen gewünscht werden, erfolgt die Berechnung zum Selbstkostenpreis.
2. Umfang und Lieferpflicht
2.1. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend Nebenabreden und/ oder Änderungen bedürfen ausnahmslos der schriftlichen Bestätigungen.
2.2. Die Berichtigung von Erklärungsirrtümern bleibt dem Lieferer vorbehalten und begründet keine Schadenersatzansprüche des Bestellers.
2.3. Bei Aufzugsanlagen werden vom Lieferer die für den Einbau erforderlichen Zeichnungen angefertigt und geliefert; bauliche Genehmigungsgesuche sind dagegen vom Besteller zu bewirken, ebenso wie der Antrag auf die behördliche Abnahme rechtzeitig vom Besteller zu stellen ist.
2.4. Mangels anderslautender Abreden ist die Anbringung von Schutzvorrichtungen und die Beachtung der jeweils geltenden Vorschriften ausschließlich Sache des Bestellers. Die Mitlieferung durch den Lieferer bedarf des besonderen Vereinbarung.
3. Preis und Zahlung
3.1. Die Preise sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Der Lieferer behält sich daher vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Anwendung zu bringen, falls Lohn-bzw. Materialpreiserhöhungen dies erforderlich machen sollten.
3.2. Die Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich entgegenlautende Vereinbarungen getroffen wurden, für die Lieferung ab Werk Biedenkopf; einschließlich der Verladung im Werk.
3.3. Mangels anderslautender, in der jeweiligen Auftragsbestätigung schriftlich festzulegender Zahlungspläne sind die Rechnungen des Lieferers bar und ohne jeden Abzug frei den vom Lieferer genannten Zahlstellen zahlbar.
3.4. Zieleinräumung und Skontierung bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Vereinbarung.
3.5. Die Zahlung der in den Rechnungen des Lieferers gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer hat grundsätzlich und ohne Rücksicht auf etwa vereinbarte Zahlungsziele unmittelbar nach Erhalt der Rechnungen, gegebenenfalls gesondert, zu erfolgen.
3.6. Werden Zahlungen gestundet oder später als jeweils vereinbart geleistet, so werden unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte und ohne das es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, für die Zeit des Verzuges Zinsen in Höhe von 2 v. H. über dem jeweiligen Landeszentralbankdiskontsatz in Anrechnung gebracht.
3.7. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Zahlungen mit Wechseln bedürfen gesonderter Vereinbarungen. Ihre Annahme erfolgt nur im Rahmen dieser Vereinbarungen. Bei Hereinnahme von Wechseln gehen die Wechsel-und Diskontspesen stets zu Lasten des Bestellers. Eine Verantwortung für rechtzeitige Präsentation bei Wechseln auf Nebenplätze wird ebensowenig übernommen wie eine Gewähr für die rechtzeitige Beibringung des Protestes.
3.8. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit wie immer gearteten Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen,.
3.9. Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht erst nach Eingang, aller Zahlungen bzw. Einlösung aller Wechsel auf den Besteller über. Bis dahin hat der Besteller den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Feuer-und Wasserschäden zu versichern.
3.10. Die Vertreter des Lieferers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt.
4. Lieferzeit
4.1. Die Lieferfrist beginnt nach Klarstellung aller Unterlagen und Genehmigung der Zeichnungen durch den Besteller, sowie nach Eingang der Anzahlung. Sie ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt ist. Die Einhaltung des Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als vebindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vom Lieferer bestätigt sind.
4.2. Teillieferungen sind zulässig.
4.3. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Liefers liegen, z. B. Betriebsstörungen, Ausschußwerden -im eigenen Werk oder beim Unterlieferer -verlängern die Lieferfrist angemessen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des ganzen Vertrages erheblich einwirken. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Änderungen wird in wichtigeren Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst nach Erkennen der Werksleitung mitteilen.
4.4. Werden vom Besteller die vom Lieferer versandbereit gemeldeten Teile zum vereinbarten Termin nicht angenommen, so hat der Lieferer das Recht, diese Teile auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die vereinbarten Zahlungen dürfen hierdurch keinen Aufschub erleiden.
4.5. Wird die Montage aus Gründen , die der Lieferer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, so hat der Lieferer das Recht, die durch die Unterbrechung und Wiederaufnahme der Montage entstehenden Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
5. Gefahrenübergang
5.1. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über.
5.2. Verzögert sich die Absendung auf Wunsch des Bestellers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6. Montagen
6.1. Für die Gestellung von Montagepersonal gelten die Montagebedingungen des Lieferers.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
7.2. Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zur endgültigen Bezahlung des Liefergegenstandes und anderer, früher oder zwischenzeitlich erfolgter Warenlieferungen.
7.3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs verwenden und sie weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
7.4. Forderungen aus der Weiterveräußerung werden vom Besteller zugleich mit der Bestellung sicherungshalber an den Lieferer abgetreten.
7.5. Solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer erfüllt, ist der Besteller berechtigt, die abgetretenen Forderungen wie eigene zu behandeln und einzuziehen.
7.6. Pfändungen des Liefergegenstandes oder ähnliche Maßnahmen sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen.
8. Mängelhaftung
8.1. Für Neu-und Ersatzteillieferungen:
Für Mängel und das Fehlern zugesicherter Eigenschaften wird nur bei unverzüglicher Untersuchung und Mängelanzeige (z.B. nicht am Liefergegenstand selbst entstandene Schäden) und unter Ausschluß jeder weiteren Haftung nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen gehaftet.
8.11. Alle Teile, die sich bei täglich achtstündiger Beanspruchung innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) nach Inbetriebnahme als mangelhaft erweisen, werden nach Wahl des Lieferers nachgebessert oder ausgetauscht, wenn der Mängel nachweislich auf vom Lieferer zu vertretenden vor Gefahrenübergang entstandenen Umständen beruht.
8.12. Als Tag der Inbetriebnahme gilt derjenige Tag, an dem der Lieferungsgegenstand erstmalig in den Betrieb oder in Benutzung genommen wird. Darauffolgende Betriebsunterbrechungen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, sind auf den Ablauf und die Dauer der Gewährleistungszeit ohne Einfluss.
8.13. Soweit eine behördliche Abnahme erforderlich ist, gilt mit ihr die geschuldete Lieferung als erbracht. Die Folgen nicht rechtzeitiger Beschaffung der behördlichen Genehmigung trägt der Besteller.
8.14. Der Tag der Inbetriebnahme ist dem Lieferer vom Besteller unaufgefordert mitzuteilen.
8.15. Verzögert sich die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so endet die Gewährleistungszeit spätestens 24 Monate nach Anzeige der Versandbereitschaft. Die Gewährleistung gilt nur in Verbindung mit einem Wartungsvertrag mit der Fa. Bohne.
8.2. Für Reparaturen: Bei Reparaturen beschränkt sich die Mängelhaftung auf die ausgewechselten Verschleißteile und die fachmännische Ausführung der Werkstatt-und Montagearbeiten hinsichtlich dieser Arbeiten, unter der Bedingung, dass entsprechende Mängel sofort nach Durchführung der Reparatur angezeigt werden.
8.3 Allgemeine Voraussetzungen
8.31. Voraussetzung der Haftung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
8.32. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauche unterliegen, wird keine Haftung übernommen, ferner nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung., ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, mangelhafter Arbeiten am Grundmauerwerk oder ungeeigneten Baugrundes, sowie infolge von Einflüssen oder Temperatur, der Witterung, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Art oder infolge anderer Natureinflüsse.
8.33. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, verweigert er diese , so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
8.34. Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Haftfrist.
8.35. Eine Gewähr für Druckleitungen, Antriebspumpen, Drahtseile und sonstige Fremderzeugnisse kann nur übernommen werden, soweit deren Hersteller auch dem Lieferer gegenüber eine solche eingehen. Der Lieferer haftet aber für die richtige Bemessung dieser Fremderzeugnisse.
8.36. Die vom Lieferer angegebenen Geschwindigkeitszahlen erstrecken sich nicht auf die Anlaufzeiten. Abweichungen von den angegebenen Geschwindigkeiten sind bis zu _+ 10 v. h. zulässig.
8.37. Für etwaige Anstände, die sich bei elektrischem Betriebe aus Rückwirkungen des Anlaufstromes auf die Zentrale und die in das Arbeitsnetz eingeschalteten Lampen ergeben., ist der Lieferer nicht haftbar, da diese Rückwirkung von der Art und Größe der Zentrale sowie der Handhabung der Steuervorrichtung abhängt.
8.38. Die Bestimmungen über Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke , die Gewährleistungspflicht wird dadurch weder verlängert, noch unterbrochen, noch gehemmt.
8.39. Aufwendungen des Lieferes, die im Zusammenhang mit unbegründeten Mängelrügen stehen, sind wie Werkvertragsleistungen zu vergüten.
8.4 Haftungsbegrenzung
8.41 .Alle nicht durch diese Bedingungen geregelten Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Insbesondere soweit sie für nicht am Liefergegenstand selbst eingetretene Schäden geltend gemacht werden.
8.42. Der Besteller hat seinerseits unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer die Nachbesserung einer mangelhaften Lieferung nicht bewirken kann oder nach Eintritt des Verzuges nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist bewirkt.
9. Auflösung des Vertrages
9.1. Kann der Lieferer die von Ihm angebotenen Leistungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbringen, so ist er bei Zuschlag durch den Besteller zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt; Schadenersatzansprüche des Bestellers ergeben sich daraus nicht.
9.2. Das gleiche gilt für den Fall, dass in der Person des Bestellers liegende Umstände dessen Leistung als gefährdet erscheinen lassen und er auf Aufforderung nicht sofort ausreichend Sicherheit leistet.
9.3. Wird dem Lieferer vor Gefahrenübergang die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Besteller bei gänzlicher Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten, bei teilweiser Unmöglichkeit angemessene Minderung des Preises verlangen.
9.4. Der Besteller kann zurücktreten, wenn der Lieferer eine ihm gestellte Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden, anerkannten oder nachgewiesenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos hat verstreichen lassen.
9.5. Der Rücktritt kann von dem Besteller nur erklärt werden, wenn seine Interessen an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet werden.
9.6. Wird bei einem Werk oder Werkliefervertrag die Arbeit des Lieferers auf Wunsch des Bestellers eingehalten, so ist der Besteller binnen vier Wochen zum Ersatz der Bisher aufgelaufenen Kosten unter Abzug einer etwa geleisteten Anzahlung verpflichtet.
10. Gerichtsstand
Die für alle Streitigkeiten zuständigen Gerichte werden durch den allgemeinen Gerichtsstand des Lieferers bestimmt.